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Satzung

Hier könnt Ihr Euch die
Vereinsatzung zum Lesen oder Ausdrucken (PDF)
herunterladen.

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Vereinssatzung. Hier findet Ihr den Mitgliedsantrag.

Hier könnt Ihr die Vereinssatzung online lesen:

Satzung

weil Tiere lieber leben e.V.

■■■■ § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
weil Tiere lieber leben

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".

3. Der Sitz des Vereins ist 86438 Kissing.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

■■■■ § 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist der Tierschutz.

3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

3.1 die Rettung vom Tode bedrohter Tiere in Tötungsstationen im Ausland

3.2 die Rettung misshandelter und ggf. herrenloser Tiere

3.3 die Rettung von bedürftigen, verlassenen oder von der Tötung bedrohten Tieren

3.4 Unterstützung von projektbezogenen Kastrationen und weitergehenden Hilfsaktionen zur Unterstützung des Tierschutzes im In- und Ausland

3.5 die Errichtung und Unterhaltung geeigneter Einrichtungen zur vorübergehenden oder dauerhaften, artgerechten Unterbringung geretteter Tiere

3.6 die Organisation, Finanzierung und Durchführung von tiermedizinischen Maßnahmen an geretteten Tieren

3.7 die Vermittlung geretteter Tiere an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen

3.8 Medienarbeit zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Tierschutz

3.9 flankierende Maßnahmen zur Verwirklichung der Vereinszwecke, wie z.B. Seminare, Kurse

3.10 Fundraising für die o.g. Maßnahmen

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen au sMitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Vergütung

5.1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

5.2. Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlungen einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

5.3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 5.2. trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

5.4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5.5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

5.6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und nachprüfbaren Aufstellungen nachgewiesen werden.

■■■■ § 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3. Im Falle der Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der Mitgliedsorganisation oder durch Ausschluss.

5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

6. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitglieder- versammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis außer dem Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

8. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Erhebung erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung.

9. Über Ausnahmen für die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Beiträge nach Punkt 8. entscheidet der Vorstand.

10. Rückständige Beiträge nach Punkt 8. können nach zweimaliger Mahnung beigetrieben werden. Für jede Mahnung kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe der Vorstand festsetzt..

■■■■ § 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

■■■■ § 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

1.1. die Wahl und Abwahl des Vorstands

1.2. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

1.3. die Entlastung des Vorstands

1.4. die Wahl des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren einen/eine Schatzmeister/Schatzmeisterin. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die Schatzmeister/Schatzmeistern darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

1.5. die Wahl der Kassenprüfern/innen

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren einen/eine Kassenprüfer/innen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

1.6. die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

1.7. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

1.8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

1.9. die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

1.10. die Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten oder nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese nach dem Gesetz ergeben.

1.11. Aufnahme von Darlehen ab 1.000 EUR

2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen in Textform (per E-Mail oder schriftlich per Post) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Anschrift gerichtet war.

4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform (per E-Mail oder schriftlich) beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes, bei der bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Abweichend davon können Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

8. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

10. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

11. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Protokollführer/in zu wählen, der/die die Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert. Das Protokoll ist von dem/der die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

■■■■ § 6 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus

1.1. dem/der 1. Vorsitzenden

1.2. dem/der 2. Vorsitzenden

2. Neues Organ ohne Vorstandsfunktion: der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin

3. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

4. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal pro Jahr, zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die jeweils von dem/der ersten Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor Sitzungsbeginn in Textform (E-Mail, schriftlich per Post) einzuberufen und zu leiten sind. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies in Textform beantragen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin.

7. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird.

8. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

10. Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

■■■■ § 7 leer

■■■■ § 8 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Initiative Lebenstiere e.V., Sternbergstraße 10, 36166 Haunetal..

Der gemeinnützige Tierschutzverein Initiative Lebenstiere e.V. hat das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (Tierschutz) Zwecke zu verwenden.

3. Im Falle der Liquidation wird diese vom Vorstand durchgeführt.

■■■■ § 9 Finanzierung

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, durch Spendenaufrufe, Entgegennahme von Zuwendungen.

■■■■ § 10 Redaktionelle Änderung der Satzung

1. Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.

■■■■ § 11 – 19 leer

■■■■ § 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19. Juli 2014 beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung der Gründungsmitglieder in Kraft.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 08.10.2014 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

Satzung zuletzt geändert 11.12.2020